I. VERTRAGSABSCHLUSS:
- Die nachstehenden Liefer- and Zahlungsbedingungen werden Bestandteil des mit uns (Lieferer) abgeschlossenen Vertrages und gelten auch für Folgevertrage ohne erneute Zugrundelegung. Abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
- Abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie vom Lieferer schriftlich anerkannt werden. Ein etwaiger Widerspruch gegen diese Liefer- und Zahlungsbedingungen muss schriftlich und unter Hinweis auf die zu widersprechende Bestimmung erfolgen.
- Richtige and rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
- Angebote, die als freibleibend bezeichnet sind, binden den Lieferer nicht. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Angebote, die als solche aus einem Vorrat deklariert sind, sind mit Beschränkung auf den Vorrat stets freibleibend.
- Abweichungen nach Maß, Gewicht und Güte sind nach DIN oder Handelsbrauch zulässig. Andere Abweichungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
II. PREIS UND ZAHLUNG:
- Die Preise ergeben sich aus der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Lieferers. Sie verstehen sich ab Werk oder Lager, ausschließlich Verpackung, zuzüglich der am Berechnungstag gültigen Mehrwertsteuer.
- Mehrkosten, die auf erschwerten Transport oder Verfrachtungsverhältnissen, Fehlfrachten oder Beschaffenheit des Gutes beruhen, trägt der Besteller, es sei denn, der Lieferer hat ihr Entstehen zu vertreten oder Preiszuschläge für die Erschwerung vereinbart.
- Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens 8% berechnet.
- Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten vorbehaltlich ihres Eingangs. Sie erfolgen mit Wertsteliung des Tages, an dem über den Gegenwert des Papieres verfügt werden kann. Ist eine Diskontierung nicht möglich, ist der Lieferer berechtigt, gegen Rückgabe des Wechsels Barzahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug werden alle Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommen und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferer bestrittener Zahlungsansprüche des Bestellers ist ausgeschlossen.
- Kommt der Besteller bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand, so ist der gesamte Restbetrag auf einmal fällig.
- Tritt nach Abschluss des Vertrages in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Lieferer nach seiner Wahl Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, so kann der Lieferer nach Setzen einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Ist Lieferung bereits erfolgt, so kann der Lieferer ohne Rücksicht auf etwaige Zahlungsvereinbarungen sofortigen Ausgleich aller Forderungen verlangen. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, die Weiterveräußerung oder Verarbeitung gelieferter Ware zu unterlassen.
III. EIGENTUMSVORBEHALT:
- Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich alter Forderungen einschließlich der Nebenforderungen aus dem Liefervertrag vor.
- Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt unter AusschluB des Eigentumserwerbs des Bestellers fur den Lieferer. Die be- oder verarbeitende Ware gilt als Vorbehaltsware.
- Bel Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren des Bestellers erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache im Verhaltnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware.
- Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu verkaufen. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware an Dritte in Erfüllung eines Kauf-, Werk-, Werklieferungs- oder sonstigen Vertrages, so tritt er bereits jetzt seine Forderungen daraus in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Lieferer ab.
- Der Besteller dart den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung ubereignen. Bel Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich schriftlich davon zu benachrichtigen. Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.